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Ursprungsangaben im Warenverkehr mit der Republik Korea

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Die Europäische Union hat ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea (Südkorea) geschlossen. Das hierin enthaltene Präferenzabkommen enthält in seinem Ursprungsprotokoll erstmals als Grundsatz die Selbstzertifizierung.

 

Ausstellung von Urspungszeugnissen

Die Ausstellung von sogenannten förmlichen Präferenznachweisen (wie etwa von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ) durch die jeweilige Zollverwaltung des Ausfuhrlandes ist hiernach für den Warenverkehr mit Korea zukünftig nicht mehr vorgesehen. Abgesehen von den Ausnahmefällen für den nichtkommerziellen Warenverkehr im Bereich Reise und Post erfolgt der Nachweis des präferenziellen Ursprungs ausschließlich in Form einer Ursprungserklärung entweder auf der Rechnung oder auf einem anderen Handelspapier. Eine solche Ursprungserklärung ist zwölf Monate gültig.

Für die Ausfertigung der Ursprungserklärung gilt nach Artikel 16 Absatz 1 des Ursprungsprotokolls:

  • Im Regelfall wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 17 ausgefertigt, wobei der Ausführer eine entsprechende Bewilligung benötigt.
  • Eine Bewilligung ist dagegen nicht erforderlich, wenn eine Sendung von einem oder mehreren Packstücken nur Ursprungserzeugnisse enthält, deren Wert 6.000 € je Sendung nicht überschreitet.

Wichtig: In den Ursprungserklärungen auf der Rechnung ist als Nachweis des präferenziellen Ursprungs als Ursprungsland “Europäische Union” anzugeben. Die (veraltete) Angabe “Europäische Gemeinschaft” als Ursprungsland kann unter Umständen zur Nichtanerkennung des Präferenznachweises in der Republik Korea führen.

 

Bewilligung als ermächtigter Ausführer

Für Exporte aus der Europäischen Union in die Republik Korea ist mithin bei Überschreiten der Wertgrenze von 6.000 € immer eine Bewilligung als ermächtigter Ausführer erforderlich. Für die Erteilung der Bewilligung ist ein schriftlicher, aber nicht an ein Formular gebundener Antrag zu stellen und zwar im Regelfall bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat.

Neben den üblichen Kontaktdaten des Antragstellers ist auch dessen EORI-Nummer anzugeben. Wenn der Antragsteller ein “Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)” ist, so ist die entsprechende Bewilligungsnummer anzugeben. Dem Antrag ist neben einem Auszug aus dem Handelsregister oder einer Gewerbeanmeldung insbesondere eine Arbeits- und Organisationsanweisung beizufügen.

Ein ermächtigter Ausführer muss durch seine innerbetriebliche Organisation sicherstellen, dass Ursprungserklärungen auf der Rechnung nur für präferenzielle Ursprungswaren ausgestellt werden. Er muss somit Regeln für den Ursprungserwerb einhalten und die Ursprungseigenschaft jederzeit zweifelsfrei nachweisen können. Dazu dient insbesondere die sogenannte Arbeits- und Organisationsanweisung. Sie muss wenigstens die folgenden Angaben enthalten:

  • Wer ist “Gesamtverantwortlicher”? Gesamtverantwortlicher kann nur eine im Unternehmen beschäftigte Person sein, die über die erforderlichen Kenntnisse des Präferenzrechts verfügt; es muss ersichtlich sein, welche Befugnisse und Pflichten sie hat.
  • Wer ist für die Ausfertigung der Präferenznachweise verantwortlich?
  • Welche Tätigkeit übt das Unternehmen aus: Handel und/oder Herstellung?
  • Wie und ggf. mit welcher Software werden die Wareneingänge erfasst? Waren mit und Waren ohne Ursprungseigenschaft müssen als solche erkennbar sein, bei Waren mit Ursprungseigenschaft muss das konkrete Ursprungsland und die jeweilige Präferenzregelung erfasst werden.
  • Wie werden die zur Ursprungsbestimmung notwendigen Unterlagen angefordert, geprüft und archiviert? Notwendige Unterlagen können sein: Eingangsrechnungen, Lieferantenerklärungen, Auskunftsblätter INF 4, Präferenznachweise, Zollbescheide, ggf. auch verbindliche Ursprungsauskünfte.
  • Wie wird die Ursprungseigenschaft geprüft?
  • Wie werden ausgefertigte Präferenznachweise und zugehörige Nachweisunterlagen archiviert?
  • Von besonderer Bedeutung ist die innerbetriebliche Kommunikation: Wie wird sichergestellt, dass die für das Präferenzrecht erforderlichen Informationen zwischen den unterschiedlichen Abteilungen (z.B. Einkauf - Fertigung - Vertrieb) ausgetauscht werden?

 

Nachträgliche Ausfertigung von Präferenznachweisen

Ist ein Ausführer im Zeitpunkt des Exports noch nicht Inhaber einer Bewilligung als ermächtigter Ausführer, so besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Ausfertigung der Ursprungserklärung auf der Rechnung. Nach Artikel 16 Absatz 6 des Ursprungsprotokolls kann eine Ursprungserklärung bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Bestimmungsland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.

Auch eine Sendung mit Ursprungserzeugnissen, die vor dem 1. Juli 2011 exportiert, aber im Bestimmungsland noch nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, kann die Präferenzbegünstigung erhalten, wenn dort innerhalb von 12 Monaten ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

 

Ursprungsregeln

Die Regeln des Ursprungsprotokolls zum Freihandelsabkommen mit der Republik Korea entsprechen im Grundsatz den aus den Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen bekannten “Standardregeln”, weisen allerdings auch einige wenige Besonderheiten auf:

  • So enthält das Ursprungsprotokoll zunächst kein Drawback-Verbot, jedoch ist eine “Review”-Klausel enthalten, das heißt es bestehen Mechanismen für die spätere Einführung des Drawback-Verbots unter bestimmten Voraussetzungen.
  • In den Bedingungen der Verarbeitungsliste sind teilweise großzügigere Margen für den zulässigen Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten. So findet sich etwa bei Waren der Kapitel 84, 85 und 90 häufig eine Wertklausel von 50% oder 45% anstatt der 30% bzw. 40% wie etwa in den Verarbeitungslisten der Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen.

 

Abbau der Zölle

Für die meisten Ursprungswaren werden im Warenverkehr zwischen der EU und Korea die Zölle sofort mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens vollständig abgeschafft.

Bei bestimmten Waren insbesondere aus dem Agrarbereich, dem Automobilbereich und seiner Zulieferindustrie sowie dem Elektronikbereich erfolgt der Abbau der Zölle jedoch nur schrittweise. Hierzu unterscheidet das Abkommen in seinem Anhang 2-A insgesamt 20 Kategorien.

 

Vorläufige Anwendung

Die Europäische Kommission hat mitgeteilt, dass das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits ab dem 1. Juli 2011 vorläufig angewandt wird.


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